Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
COLDPLASMATECH GmbH

1. Allgemeines – Geltungsbereich

  1. 1.1  Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der COLDPLASMATECH GmbH an den Kunden. Der Kunde erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingungen mit deren ausschließlicher Geltung einverstanden. Sie gelten ohne besondere Vereinbarung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.

  2. 1.2  Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich, soweit sie zu unserem Nachteil von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen.

  3. 1.3  Wir behalten uns vor unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen mit Wirkung für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden nach entsprechendem Hinweis jederzeit zu ändern.

2. Vertragsabschluss, Angebotsunterlagen

  1. 2.1  Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend. Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn wir sie gegenüber dem Kunden durch schriftliche Auftragsbestätigung angenommen haben.

  2. 2.2  Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsabschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung.

  3. 2.3  An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen sowie an übergebenen Mustern und Proben behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind.

3. Lieferung

  1. 3.1  Die von uns angegebenen oder bestätigten Liefer- und Leistungsfristen gelten als Richtwerte und sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Die Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Abklärung aller technischer Fragen und aller Einzelheiten der Auftragsausführung.

  2. 3.2  Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer und von uns nicht zu vertretender Umstände – z.B. Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen, Störungen der Energieversorgung und der Belieferung mit Rohstoffen und Materialien, Transportstörungen, behördliche Maßnahmen – verlängern sich Lieferfristen in angemessenem Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung verhindert sind. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse während eines Lieferverzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen sind wir dem Kunden nicht zum

    Schadenersatz verpflichtet. Wir werden den Kunden über das Leistungshindernis und dessen Beendigung unverzüglich in Kenntnis setzen.

  3. 3.3  Einfuhr, Ausfuhr und/oder Verbringung unserer Produkte in andere Länder unterliegen ggf. deutschen, EU- und US-amerikanischen Ein- bzw. Ausfuhrbestimmungen. Der Kunde hat allein verantwortlich für die Einholung entsprechender Genehmigungen und Erlaubnisse
    zu sorgen. Wir werden uns jedoch auf Wunsch des Kunden im Rahmen des Zumutbaren und

 

wirtschaftlich Vertretbaren bemühen, für den Export des Vertragsgegenstandes erforderliche Genehmigungen und/oder sonstige Dokumente der deutschen Behörden beizubringen.

  1. 3.4  Lieferungen im grenzüberschreitenden Verkehr bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, damit die Sicherheitsbestimmungen für die jeweiligen Länder eingehalten werden können. Wenn dadurch im Gebiet der EU (außer Deutschland) aus unseren Leistungen umsatzsteuerpflichtige Tatbestände realisiert werden, so erfüllt der Abnehmer dieser Leistungen auf seine Kosten die umsatzsteuerlichen Pflichten für uns.

  2. 3.5  Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese dem Kunden nicht unzumutbar sind. Wir können jede Teillieferung gesondert in Rechnung stellen. Sofern wir von unserem Recht zur Teillieferung Gebrauch machen, werden Verpackungs- und Versandkosten nur einmalig erhoben.

4. Versand, Gefahrentragung, Annahmeverzug

  1. 4.1  Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand „ab Werk“. Wir behalten uns vor, die Werkstätte festzulegen. Wir veranlassen die Versendung an den Kunden in dessen Namen und auf dessen Gefahr. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben worden ist oder unser Werk oder Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn wir aufgrund von Einzelabsprachen die Transportkosten tragen.

  2. 4.2  Für Beschädigungen und Verluste während des Transports haften wir nicht. Beschädigungen und Verluste entbinden den Kunden insbesondere nicht von der Pflicht zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an uns. Falls der Kunde nicht besondere Versandanweisungen erteilt hat, werden wir die Versendung auf dem nach unserem Ermessen besten Wege bewirken. Auf Wunsch des Kunden, der bei Auftragserteilung mitzuteilen ist, werden wir für die Lieferungen in seinem Namen und auf seine Kosten eine Transportversicherung abschließen.

  3. 4.3  Ein vertragsgemäß versandfertig gemeldeter Liefergegenstand muss vom Kunden unverzüglich abgenommen werden. Verzögert sich der Versand auf Weisung oder durch Verschulden des Kunden, sind wir berechtigt, den Vertragsgegenstand auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl entweder zu versenden oder zu lagern und nach Ablauf einer Nachfrist von einer Woche in Rechnung zu stellen.

  4. 4.4  Wir sind nicht verpflichtet, einwandfreie Ware zurückzunehmen. Erklären wir uns dennoch für eine Rücknahme einwandfreier Ware bereit, steht es uns frei, Mehrkosten für Prüfung, Buchung u.ä. nach Arbeitsaufwand zu erheben.

5. Preise

  1. 5.1  Unsere Preise gelten, sofern nicht abweichende Vereinbarungen schriftlich bestätigt sind, ab Werk einschließlich normaler Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

  2. 5.2  Der Kunde trägt die Versandkosten, die in Höhe ihrer Entstehung gesondert berechnet werden.

  3. 5.3  Mehrkosten, die uns durch nachträgliche Änderungen des Auftrages entstehen, werden dem Auftraggeber berechnet.

  4. 5.4  Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

 

6. Zahlungen

  1. 6.1  Unsere Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist ohne jeden Abzug direkt an uns zahlbar. Ist keine Zahlungsfrist vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum fällig. Die Erfüllung der Zahlungspflicht tritt am Tag des Geldeingangs bei uns bzw. unserer Bank ein. Alle Zahlungen haben spesen- und portofrei für uns zu erfolgen.

  2. 6.2  Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Davon unberührt bleibt das Recht unseres Kunden, den Nachweis zu erbringen, dass nur ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

  3. 6.3  Wechsel, Schecks und Zessionen werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährleistung angenommen. Wir dürfen erfüllungshalber angenommene Wechsel und Schecks jederzeit zurückgeben und auf die ursprüngliche Forderung zurückgreifen, die dann sofort fällig ist. Diskontspesen, Wechselsteuern, Verzugszinsen hat der Kunde sofort zu bezahlen. Für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haften wir nicht.

  4. 6.4  Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

  5. 6.5  Werden uns Umstände bekannt, welche nach unserer Beurteilung Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, sind wir berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen unter Fristsetzung von mindestens einer Woche Sicherheit durch Vorauszahlung zu verlangen und nur Zug um Zug gegen Zahlung zu leisten.

7. Gewährleistung

  1. 7.1  Es obliegt dem Kunden, den Vertragsgegenstand auf eigene Kosten unverzüglich auf Mangelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit und Vollständigkeit, zu untersuchen und etwaige Mängel sowie Falschlieferungen oder Mindermengen uns gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von einer Woche ab Erhalt der Lieferung. Verborgene Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

  2. 7.2  Bei jeder Mängelrüge steht uns das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Auf unser Verlangen wird der Kunde das beanstandete Produkt auf unsere Kosten an uns zurücksenden. Erweist sich eine Mängelrüge des Kunden als unberechtigt, so ist er uns zur Erstattung aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen verpflichtet.

  3. 7.3  Mängel und/oder Schäden, die durch höhere Gewalt oder sonstige äußere Einflüsse, unsachgemäße Behandlung, falsche Handhabung, gewöhnliche Abnutzung oder Korrosion entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Dies gilt insbesondere, wenn Mängel oder Schäden dadurch entstehen, dass das gelieferte Produkt nicht entsprechend der Handhabungsweise/Indikationsspektrum gemäß gültiger Gebrauchsanweisung gelagert, betrieben oder gewartet wird.

  4. 7.4  Von der Gewährleistung ausgenommen sind ferner Mängel und/oder Schäden, die auf die Verwendung anderer als der von uns ausdrücklich empfohlenen und freigegebenen Ersatz und Zubehörteile und/oder Verbrauchsmaterialien zurückzuführen sind.

 

7.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und sonstige Dritte, die bestimmungsgemäß mit dem Vertragsgegenstand arbeiten werden, mit allen von uns bereitgestellten Bedienungsanleitungen, Handbüchern und sonstigen Gebrauchsinformationen vertraut zu machen und den vorgenannten Personenkreis bei Handhabung, Gebrauch, Einstellung, Lagerung, Transport und Entsorgung des Vertragsgegenstandes entsprechend anzuweisen.

8. Haftung

  1. 8.1  Für Schäden des Kunden haften wir nur, soweit unsere Haftung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruht. Außer in Fällen vorsätzlicher Pflichtverletzung ist unsere Haftung in jedem Falle auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Für Schäden des Kunden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie wegen des Fehlens einer Beschaffenheit der Sache, für die wir eine Garantie übernommen haben, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen; in diesen Fällen ist unsere Haftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Daneben ist jede weitergehende Haftung für Schäden des Kunden ausgeschlossen.

  2. 8.2  Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und nach anderen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen bleibt von den vorstehenden Haftungsausschlüssen unberührt.

  3. 8.3  Veräußert der Kunde den Vertragsgegenstand unverändert oder nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren, so hat uns der Kunde im Innenverhältnis von allen Produkthaftungsansprüchen Dritter freizustellen, sowie der Kunde für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.

9. Eigentumsvorbehalt

  1. 9.1  Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden sowie künftigen Zahlungsforderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum (Vorbehaltsware).

  2. 9.2  Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich und unseren Vorgaben entsprechend zu behandeln. Der Kunde hat die Ware auf eigene Kosten gegen übliche Gefahren, insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten durchführen.

  3. 9.3  Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstigen, unser Eigentum gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware durch Dritte einschließlich der Geltendmachung von Pfandrechten wie Vermieterpfandrechten und bei sonstigen Beeinträchtigungen unserer Sicherungsrechte ist uns sofort Mitteilung unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen zu machen. Der Kunde wird zugleich den Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt hinweisen. Die Kosten einer Intervention durch uns gehen, soweit sie nicht vom jeweiligen Dritten zu erlangen sind, zu Lasten des Kunden.

  4. 9.4  Erwirbt der Kunde die Vorbehaltsware zum Zweck des Weiterverkaufs, ist er nur berechtigt, sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Ist die
    Vorbehaltsware nicht zum Weiterverkauf bestimmt, ist eine Weiterveräußerung während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ohne unsere vorherige Zustimmung unzulässig. Die Weiterveräußerung ist auch unzulässig, wenn die entstehende Forderung von früheren Verfügungen des Kunden zugunsten Dritter erfasst wird, beispielsweise durch eine

 

Globalzession. Die aus einem Verkauf von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden schon jetzt mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung in voller Höhe mit allen Neben- und Sicherungsrechten an uns abgetreten. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Wenn Vorbehaltsware verkauft wird, erfolgt die Abtretung in Höhe des Betrages, den wir dem Kunden für die Vorbehaltsware anteilig fakturiert haben. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren oder nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen dem Kunden und uns vereinbarten Preis entspricht. Alle Abtretungen erfolgen erstrangig für uns.

  1. 9.5  Bei Zahlungsverzug des Kunden von mehr als 1 Monat, Zahlungseinstellung des Kunden, Scheck- oder Wechselprotest beim Kunden (soweit wir in irgendeiner Weise Begünstigte dieses Schecks oder Wechsels sind), einer erfolgten Pfändung von Vorbehaltsware oder der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines

    gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden erlischt das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und das Recht zum Einzug der Forderungen. Der Kunde hat uns unverzüglich über die vorstehenden Ereignisse zu informieren und uns eine Aufstellung der vorhandenen Vorbehaltsware zu übersenden. Die Vorbehaltsware ist auf unser Verlangen, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, unverzüglich an uns herauszugeben. Der Kunde hat uns sofort Zugang zur Vorbehaltsware zu gewähren. Verlangen wir die Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind außerdem zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Nach Rücktritt vom Vertrag bzw. nach Fristsetzung gemäß § 323 BGB und fruchtlosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware frei zu verwerten.

  2. 9.6  Bei Lieferungen in den Geltungsbereich anderer Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Kunde alles tun, um uns unverzüglich gleichwertige Sicherungsrechte zu bestellen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die

    Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

10. Geistiges Eigentum, Schutzrechte Dritter

  1. 10.1  Der Kunde steht dafür ein, dass von ihm beizubringende Stoffe, Unterlagen oder sonstige Beistellungen das geistige Eigentum oder andere Rechte Dritter nicht verletzen. Der Kunde ist verpflichtet, uns von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter freizustellen.

  2. 10.2  Schreibt der Kunde durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen, Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie die zu liefernden Produkte zu fertigen sind, so übernimmt der Kunde die Gewähr, dass hierdurch die Rechte Dritter (insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte) nicht verletzt werden. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen frei, die gegen uns von Dritten wegen einer solchen Verletzung geltend gemacht werden.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. 11.1  Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das zwischen Inländern anwendbare Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. 11.2  Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch bei dem für den Geschäftssitz des Kunden zuständigen Gericht zu verklagen.

  3. 11.3  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.